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   FG Rheinland-Pfalz, 06.04.2000 - 4 K 2246/99   

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https://dejure.org/2000,17297
FG Rheinland-Pfalz, 06.04.2000 - 4 K 2246/99 (https://dejure.org/2000,17297)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.04.2000 - 4 K 2246/99 (https://dejure.org/2000,17297)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. April 2000 - 4 K 2246/99 (https://dejure.org/2000,17297)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundstückskaufvertrag unter aufschiebender Befristung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grundstückskaufvertrag unter aufschiebender Befristung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 755
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.04.1971 - II 11/65

    Verpflichtung zur Übereignung von Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 06.04.2000 - 4 K 2246/99
    Diese Rechtslage nach dem bürgerlichen Recht wird auch teilweise als für § 14 Nr. 1 GrEStG maßgebend angesehen, so dass die Grunderwerbsteuer erst mit dem jeweils bezeichneten Anfangstermin entstünde (so BFH im Urteil vom 20. April 1971 II 11/65, BStBl II 1971, 751 ).
  • FG Bremen, 14.12.2004 - 1 K 256/03

    Entstehung der Grunderwerbsteuer bei befristetem Anteilserwerb;

    In derartigen Fällen greife § 14 Nr. 1 GrEStG nicht ein, sodass die Steuer schon mit Abschluss des Vertrages entstanden sei (Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2000 EFG 2000, 755 ; Viskorf in Boruttau GrEStG § 9 Rdnr. 62).

    Im Gegensatz zu der aufschiebenden Bedingung lässt eine aufschiebende Befristung die Entstehung der Grunderwerbsteuer und die Verwirklichung des Erwerbsvorganges unberührt, vgl. Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2004 K 2246/99 EFG 2000, 755 ; Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 31.7.2002 IV 162/2001 DStRE 2003, 117 .

    Wesentlicher Bestandteil einer jeden Bedarfsbewertung ist der Feststellungszeitpunkt, auf den die Bewertung erfolgt, vgl. Viskorf in Boruttau a. a. O. § 8 Anm. 19. Dementsprechend ist bei einem Einheitswertbescheid, der ohne einen Feststellungszeitpunkt ergangen ist, diese Feststellung durch einen Ergänzungsbescheid nachzuholen, vgl. Moench/Glier/Knöbel/Viskorf Bewertungs- und Vermögensteuergesetz 3. Aufl. § 19 Anm. 18. An die Feststellung des Feststellungszeitpunktes knüpfen konkrete steuerrechtliche Folgen an, z. B. für die Frage des Anwendungsbereichs gem. § 23 Grunderwerbsteuergesetz , vgl. Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 6.4.2000 a. a.O. Darüber hinaus hat die Feststellung des Bedarfswertes für einen bestimmten Zeitpunkt nur für diesen Zeitpunkt Bedeutung und erhält keine rechtliche Dauerwirkung, vgl. Halaczinsky in Rössler/Troll BewG § 138 Anm. 30; Schaffner in Kreutziger/Lindberg/Schaffner BewG § 138 Anm. 30. Gem. § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i. V. m. § 181 Abs. 3 AO ist der Feststellungszeitpunkt als der Zeitpunkt, in dem die Grunderwerbsteuer entsteht, für die Frage des Beginns der Festsetzungsfrist von entscheidender Bedeutung.

  • FG Nürnberg, 31.07.2002 - IV 162/01

    Grundstückskauf mit hinausgeschobener Wirksamkeit

    Grunderwerbsteuerrechtlich ist ein mit einer aufschiebenden Befristung abgeschlossener Grundstückskaufvertrag nicht wie ein Erwerbsvorgang zu behandeln, dessen Wirksamkeit einer aufschiebenden Bedingung (§ 14 Nr. 1 GrEStG ) abhängig ist (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.4. 2000 4 K 2246/99, EFG 2000, 755 , Viskorf in Boruttau, GrEStG , 15. Aufl., § 14 Rn. 48, Hofmann, GrEStG , 7. Aufl., § 14 Rn. 11, Pahlke / Franz, GrEStG , 2. Aufl., § 14 Rn. 13).
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